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# § 4 GlaserMstrV — Meisterprüfungsprojekt

Glasermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen einen Entwurf, einen Fertigungsplan sowie eine Angebotskalkulation.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

- 1. Entwurf, Planung und Herstellung einer mehrteiligen Glaskonstruktion mit einem umbauten Raum von mindestens 0,5 Kubikmetern mit mindestens zwei beweglichen Teilen,

- 2. Entwurf, Planung und Herstellung einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Fenster- oder Haustürkonstruktion mit Rahmen oder einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Glas-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion,

- 3. Entwurf, Planung und Herstellung einer Kunstverglasung mit einer Fläche von mindestens 0,75 Quadratmetern unter Anwendung von mindestens zwei Glasveredelungstechniken,

- 4. Entwurf, Planung und Herstellung einer mit mindestens zwei Veredelungstechniken gestalteten Glasfläche von mindestens 1,5 Quadratmetern oder

- 5. Entwurf, Planung, Herstellung und Montage einer Glas-, Fenster-, Türen-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion mit Energiegewinnungskomponenten.

Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:

- 1. die Erstellung der Planungsunterlagen mit 35 Prozent,

- 2. die Durchführungsarbeiten mit 55 Prozent und

- 3. die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 4 GlaserMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlaserMstrV/4

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