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# § 4 GlasVMstrV — Arbeitsprobe

Glasveredlermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,

- 2. Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,

- 3. Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,

- 4. Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,

- 5. Schriftgravuren in Schnittechnik,

- 6. Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,

- 7. Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,

- 8. Montage von Glaserzeugnissen,

- 9. Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 GlasVMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlasVMstrV/4

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