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# § 1 GlasVMstrV — Berufsbild

Glasveredlermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, Ränder, Flächen und Formen,

- 2. Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien,

- 3. Herstellung und Montage von Spiegeln,

- 4. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.

(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,

- 2. Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,

- 3. Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,

- 5. Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,

- 6. Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,

- 7. Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,

- 8. Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,

- 9. Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,

- 10. Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,

- 11. Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,

- 12. Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,

- 13. Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,

- 14. Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,

- 15. Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,

- 16. Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,

- 17. Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,

- 18. Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,

- 19. Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,

- 20. Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,

- 21. Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,

- 22. Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,

- 23. Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,

- 24. Lagern, Verpacken und Transportieren,

- 25. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,

- 26. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.

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Zitiervorschlag: § 1 GlasVMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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