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# § 4 GlasVAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

- 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

- 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,

- 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,

- 11. Herstellen von Klebeverbindungen,

- 12. Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,

- 13. Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,

- 14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:

  - a) Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,

  - b) Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,

  - c) Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,

  - d) Herstellen von Säuremattierungen,

  - e) Herstellen von Strahlmattierungen,

  - f) Herstellen von Beschichtungen,

  - g) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,

  - h) Herstellen von Glaskonstruktionen,

  - i) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,

  - k) Elektrotechnik;

- 2. in der Fachrichtung Schliff und Gravur:

  - a) Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,

  - b) Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,

  - c) Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,

  - d) Gravieren oder Schleifen;

- 3. in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:

  - a) Herstellen von Kunstverglasungen,

  - b) Anfertigen von Glasmalereien,

  - c) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,

  - d) Ausführen von Glasätzungen,

  - e) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,

  - f) Schützen von Glasgestaltungen,

  - g) Restaurieren von Glasgestaltungen.

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Zitiervorschlag: § 4 GlasVAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlasVAusbV/4

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