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§ 9 GlVO (Nordrhein-Westfalen) — Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung

Gleichwertigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie

1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland berechtigen,

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang berechtigen und

3. die Prüfung nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule bestanden wurde. Der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland kann die vorgenannte Prüfung ersetzen. Das Studium kann in diesem Fall im gleichen Studiengang fortgesetzt oder in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern aufgenommen werden.

Abschnitt 5

Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen