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# § 5 GlVO (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulabschlüsse

Gleichwertigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind

1. das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Universität, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

2. das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Fachhochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

3. das Zeugnis einer kirchlichen Abschlussprüfung an einer Hochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

4. das Zeugnis einer Hochschulabschlussprüfung an einer Kunsthochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde und

5. das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben wurde.

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Zitiervorschlag: § 5 GlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/5

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