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# § 1 GlPrZRheinbachV2025 — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Rheinbach-Gleichstellungsverordnung  
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

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Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Glasfachschule NRWBerufskolleg Glas.Technik.Medien.Design	Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und Glasbau	Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasung	Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasungund Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 50 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasung
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Zitiervorschlag: § 1 GlPrZRheinbachV2025

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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