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§ 5 GlAusbV 2001 — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.