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# § 3 GlAusbV 2001 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

- 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

- 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,

- 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,

- 11. Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,

- 12. Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,

- 13. Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,

- 14. Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,

- 15. Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,

- 16. Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,

- 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:

  - a) Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,

  - b) Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,

  - c) Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,

  - d) Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;

- 2. in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:

  - a) Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,

  - b) Behandeln von Oberflächen,

  - c) Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.

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Zitiervorschlag: § 3 GlAusbV 2001

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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