nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 GlAppMstrV — Berufsbild

Glasapparatebauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen,

- 2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,

- 3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas.

(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,

- 2. Kenntnisse über die Herstellung von Glas,

- 3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,

- 4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

- 5. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,

- 6. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,

- 7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,

- 8. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,

- 9. Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen,

- 10. Kenntnisse über Vakuumtechnik,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 13. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 14. Kenntnisse über Energieeinsparung,

- 15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 16. manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,

- 17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern,

- 18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben,

- 19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,

- 20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas,

- 21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

---

Zitiervorschlag: § 1 GlAppMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlAppMstrV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
