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§ 9 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Gifttiergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Absatz 3 das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich dem Landesamt sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitteilt,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,

3. § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

4. § 4 Absatz 4 ein Tier hält, obwohl der für diese Haltung erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr – auch in der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme – besteht,

5. § 4 Absatz 5 den Wechsel des Haltungsortes oder entgegen § 4 Absatz 6 den Tod, das Entstehen oder die konkrete Zahl von Nachkommen oder die Abgabe von Tieren nicht rechtzeitig anzeigt,

6. § 4 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt oder

7. § 4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.