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# § 8 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Strafvorschriften

Gifttiergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 Absatz 1 hält, ohne hierzu nach § 2 Absatz 3 berechtigt zu sein,

2. ein Tier entgegen § 3 Absatz 1 an eine Person oder Stelle zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen abgibt, die nicht die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt,

3. ein Tier entgegen § 3 Absatz 2 aussetzt oder

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 weitere Tiere anschafft.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass das Tier, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 8 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/8

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