(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt als Sonderordnungsbehörde zuständig. Die dem Landesamt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
(2) Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts bleiben unberührt.
(3) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf sehr giftige Tiere bleiben unberührt, soweit sie zu diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.