nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere

Gifttiergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.

(2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.

(3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Haltungsperson unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt)sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

---

Zitiervorschlag: § 3 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
