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§ 3 GiftTierG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere

Gifttiergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.

(2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.

(3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Haltungsperson unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt)sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.