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# § 5 GiMedAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen,

- 2. iteratives Entwickeln von Prototypen,

- 3. Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten,

- 4. Gestalten und Umsetzen von Animationen,

- 5. Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen,

- 6. Gestalten von immersiven Klangwelten,

- 7. Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution,

- 8. Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team,

- 9. Beraten von Kundinnen und Kunden sowie

- 10. Validieren und Abschließen von Aufträgen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse,

- 6. Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren sowie

- 7. Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.

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Zitiervorschlag: § 5 GiMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/5

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