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# § 3 GiMedAusbV — Begriffsbestimmungen

Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

- 1. immersive MedienMedien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,

- 2. UV-KoordinatensystemeKoordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,

- 3. EntwicklungsumgebungenSoftware, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,

- 4. AutorenwerkzeugeSoftware, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,

- 5. SkripteProgrammcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,

- 6. StreamingDatenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,

- 7. Cloud-LösungenIT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.

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Zitiervorschlag: § 3 GiMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/3

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