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# § 16 GiMedAusbV — Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“

Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,

- 2. Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

- 3. Produktionsplanungen durchzuführen,

- 4. Evaluationskonzepte zu entwickeln,

- 5. Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,

- 6. Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,

- 7. die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,

- 8. die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

- 9. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

- 10. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

- 11. Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und

- 12. die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 GiMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/16

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