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# § 41 GfwtDBwVDV — Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte bei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzelnen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.

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Zitiervorschlag: § 41 GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/41

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