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# § 26 GfwtDBwVDV — Lehrgang „Verbandsführung“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Lehrgang „Verbandsführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt

- 1. zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,

- 2. zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche und

- 3. zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.

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Zitiervorschlag: § 26 GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/26

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