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§ 9 GewvollzVO (Nordrhein-Westfalen) — Verpflegung

Gewahrsamsvollzugsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Gewahrsam genommene Personen sind angemessen zu verpflegen. Auf ärztliche Verordnung wird besondere Verpflegung gewährt. In Gewahrsam genommenen Personen ist es zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen, sich vegetarisch oder vegan zu ernähren. Der Konsum von Alkohol und Rauschmitteln ist nicht erlaubt.