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§ 36 GewStDV 1955 — Zeitlicher Anwendungsbereich

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 30.06.2020 bis 10.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.