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§ 36 GewStDV 1955 — Zeitlicher Anwendungsbereich

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.