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# § 1 GewRZV (Brandenburg) — Zuständigkeit

Gewerberechtszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Vollzug der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, soweit in den folgenden Absätzen 3 bis 6 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden haben auch die Kreisordnungsbehörden, das Landeskriminalamt, die Industrie- und Handelskammern, das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Befugnis zur Entgegennahme von Auskünften und die Beauftragung von Personen nach § 29 der Gewerbeordnung.

(3) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 Absatz 1, 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung sowie für Fristverlängerungen gemäß § 49 Absatz 3 der Gewerbeordnung, sofern es sich um eine Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung handelt.

(4) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständig für den Vollzug des § 34b Absatz 5 der Gewerbeordnung.

(5) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für den Vollzug

der §§ 69 Absatz 1 und 3, 69a Absatz 2, 69b Absatz 1 und 3 und 71b Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung, sofern es sich um Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung) oder Großmärkte (§ 66 der Gewerbeordnung) handelt und

des § 146 Absatz 2 Nummer 6 und 7 der Gewerbeordnung, sofern es sich um Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung) oder Großmärkte (§ 66 der Gewerbeordnung) handelt.

(6) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für den Vollzug des § 46 Absatz 3 der Gewerbeordnung, sofern es sich um eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung handelt.

(7) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(8) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 GewRZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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