# § 150d GewO — Protokollierungen

Gewerbeordnung  
Stand: 31.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:

- 1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,

- 2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person,

- 3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle,

- 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,

- 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat,

- 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.

(2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 150d GewO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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