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# § 14 GetrAuVÜV — Kosten

Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

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Zitiervorschlag: § 14 GetrAuVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/14

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