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# § 13 GetrAuVÜV — Freigabe der Sicherheit

Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 GetrAuVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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