nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 GetrAuVÜV — Anwendungsbereich

Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist

- 1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)

  - a) in unverändertem Zustand,

  - b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen,

- 2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

- 3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

  - a) in unverändertem Zustand,

  - b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.

---

Zitiervorschlag: § 1 GetrAuVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
