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# § 3 GestStG (Brandenburg) — Stiftungsvermögen

Gestütsstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen der Stiftung und dessen

wertmäßige Erfassung ergibt sich aus den in den Anlagen zu diesem

Gesetz aufgeführten Landesliegenschaften und den sonstigen

Vermögensgegenständen. Das Vermögen wird übertragen wie es

steht und liegt. Weitere Vermögensgegenstände können der

Stiftung zugewiesen werden.

(2) Das Eigentum an dem Vermögen gemäß den

Anlagen geht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung

über. Die Eintragung des Eigentumsüberganges an den Grundstücken

in das Grundbuch erfolgt kostenfrei.

(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

(4) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung

fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu.

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Zitiervorschlag: § 3 GestStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/3

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