Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping, Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktplatzierung finden Anwendung. In Hörfunkprogrammen des WDR ist Rundfunkwerbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Rundfunkwerbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden.