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# § 55b Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden. Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 55b Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55b

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