nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsermächtigung

WDR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,

d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.