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# § 33 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Haushaltswirtschaft

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen

1. vorrangig aus Rundfunkbeiträgen,

2. aus Rundfunkwerbung,

3. aus den laufenden Erträgen seines Vermögens,

4. aus sonstigen Einnahmen

zu beschaffen.

(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkbeiträge, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).

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Zitiervorschlag: § 33 Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/33

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