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§ 2 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Sitz und Studios

WDR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sitz des WDR ist Köln.

(2) Nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebiets können Studios errichtet werden.