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# § 13a Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.

(2) Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden der Gremien Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats oder Mitglied des Verwaltungsrats sein. Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung. Ausgenommen von Satz 1 sind Entsendungen nach § 15 Absatz 2.

(3) Zuständiges Gremium nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat entsprechend ihrer nach diesem Gesetz für den WDR bestimmten Aufgaben.

(4) Soweit der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat kein anderes Mitglied bestimmt hat, gilt die oder der Vorsitzende als nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des ARD-Staatsvertrages in die Gremienvertreterkonferenz entsandt. Näheres zur Entsendung sowie zur Bestimmung der Stellvertretung kann durch Satzung geregelt werden. § 8 Absatz 4 Satz 4 des ARD-Staatsvertrages ist Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 13a Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13a

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