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# § 12 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Beweissicherung

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen.

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Zitiervorschlag: § 12 Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/12

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