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# § 8 GeschStV (Bayern) — Vorlage

Geschäftsstellenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mit den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 5 Abs. 1 oder 2 betrauten Bediensteten haben die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte der Beamtin oder dem Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Diese Beamtin oder dieser Beamte kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung erteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 GeschStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/8

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