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§ 3 GeschStV (Bayern) — Gruppenleiter, weitere Gruppenleiter

Geschäftsstellenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer Gruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vor. Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Gruppe. Sofern ihrer Bestellung eine Ausschreibung vorausgeht, gelten § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Einer Untergruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als weitere Gruppenleiterin oder weiterer Gruppenleiter vor. Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Untergruppe und werden durch die Behördenleitung bestellt. Andere Formen der Leitung der Untergruppe kann die Behördenleitung vorsehen.

(3) Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sowie weitere Gruppenleiterinnen und weitere Gruppenleiter sind für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte in ihrer Gruppe bzw. Untergruppe verantwortlich. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, für die weiteren Gruppenleiter mit Ausnahme der Nrn. 3 und 5.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen der Gruppenleiterin oder des Gruppenleiters entscheidet die Dienst- bzw. Geschäftsleitung; über Einwendungen gegen Anordnungen der weiteren Gruppenleiterin oder des weiteren Gruppenleiters entscheidet die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter. Die Anordnungen gelten bis zur Entscheidung der nächst höheren Stelle weiter.