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§ 8 GesVSV (Bayern) — Grenzkontrollstelle

Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grenzkontrollstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ist der Flughafen München – Franz Josef Strauß. Die Grenzkontrollstelle nimmt im Bereich der Veterinärüberwachung auch die Aufgaben, die sich am Flughafen München – Franz-Josef-Strauß als Einreiseort ergeben, wahr.