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# § 4 GesVSV (Bayern) — Tierschutz

Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde

1. im Sinne von § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,

2. im Sinne von § 43 Satz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,

3. für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und

4. im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

(2) Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sie sich auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind

1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,

2. die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ist die Regierung von Oberfranken.

(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben.

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Zitiervorschlag: § 4 GesVSV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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