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§ 13 GesVSV (Bayern) — Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten

Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.

(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.

(3) Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

(4) Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekanntzugeben.

(5) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV erfüllt sind, und Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624 bestätigen.

(6) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2019/624 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EU) 2019/624 geprüft. In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.

(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.

(8) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(10) Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 9 Satz 2 zu stellen.

(11) Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.

(12) Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt.