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# Anlage 4 GesBergV — (zu § 5 Absatz 4)Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Gesundheitsschutz-Bergverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)

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1	Angaben zu der untersuchten Person
1.1	Name und Vorname
1.2	Geburtstag
1.3	Anschrift
1.4	Betrieb
1.5	Tätigkeit
2	Weitere Angaben
2.1	Erst-/Nachuntersuchung
2.2	Untersuchungsdatum
2.3	Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3	Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4	Einsatzbeschränkungen
	(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)
5	Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6	Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerten nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
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Zitiervorschlag: Anlage 4 GesBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/anlage-4?asof=2019-06-10

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