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# § 15 GesBergV — Übertragung von Pflichten

Gesundheitsschutz-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 15 GesBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/15

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