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§ 14 GesBergV — Unterrichtung

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.