Die Landgerichte, in deren Bezirk der berufliche Betreuer seinen Sitz oder hilfsweise seinen Wohnsitz hat, sind jeweils für die auf entsprechenden Antrag erforderliche Festsetzung der für einen beruflichen Betreuer maßgeblichen Vergütungstabelle gemäß § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zuständig.