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§ 18 GerZV (Brandenburg) — Zuständigkeitskonzentration für Verfahren nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Gerichtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landgerichte, in deren Bezirk der berufliche Betreuer seinen Sitz oder hilfsweise seinen Wohnsitz hat, sind jeweils für die auf entsprechenden Antrag erforderliche Festsetzung der für einen beruflichen Betreuer maßgeblichen Vergütungstabelle gemäß § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zuständig.