Ein Gruppen-Gerichtsstand kann auf Antrag des Schuldners gemäß § 3a der Insolvenzordnung für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei dem Amtsgericht Potsdam als Insolvenzgericht begründet werden.
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Ein Gruppen-Gerichtsstand kann auf Antrag des Schuldners gemäß § 3a der Insolvenzordnung für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei dem Amtsgericht Potsdam als Insolvenzgericht begründet werden.