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# § 9 GerPsychFWV (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut oder die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,

die Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge nach dem Muster der Anlage 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung von Abschnitten anderer Fort- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 6.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 9 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/9

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