# § 8 GerPsychFWV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassene Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung als Vorsitz führendes Mitglied,

einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der Gerontopsychiatrie,

zwei weiteren Lehrkräften, die in den Lernbereichen „Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege“ oder „Betreuungs- und Pflegekonzepte für Demenzkranke“ und „Anleitung, Beratung, Kooperation und Qualitätssicherung“ der Weiterbildung unterrichtet haben.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Mehrere Weiterbildungsstätten können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.

(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.

(3) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Diese sind zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüfenden. Es leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsergebnisse.

(4) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Prädikaten der einzelnen Prüfungsteile fest.

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Zitiervorschlag: § 8 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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