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# § 7 GerPsychFWV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung nach dieser Verordnung sind

die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Krankenschwester oder Krankenpfleger,

Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

Altenpflegerin oder Altenpfleger oder

Ergotherapeutin oder Ergotherapeut

oder

die staatliche Anerkennung als

Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,

Heilpädagogin oder Heilpädagoge,

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,

Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,

Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder

Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder

Altenpflegerin oder Altenpfleger

und

eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre in der Altenpflege oder in der Behindertenhilfe, sofern dort alte Menschen betreut und gepflegt werden. Diese Frist verlängert sich um Zeiten, in denen die in den Nummern 1 und 2 benannten Fachkräfte

wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig waren,

als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben oder

an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen haben, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Die Frist darf jedoch acht Jahre nicht überschreiten.

(2) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die zugelassene Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 7 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/7

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