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§ 20 GerPsychFWV (Brandenburg) — Gleichwertigkeit von Abschlüssen

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Abschluss als Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege, der außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurde, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn dieser den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.